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Rechtliche Hinweise und Vorlagen

Posted: March 26th, 2020 | Author: | Filed under: Uncategorized | Comments Off on Rechtliche Hinweise und Vorlagen

Der Gesetzesbeschluss zur Aussetzung von Mietkündigungen

§ 2
Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen
(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

Links die Vorlage eines Schreibens An die Vermieter*in

Vorlage in Englisch.

Keine Kündigungen aufgrund von Mietschulden von April bis Juni!

Dies bedeutet jedoch auch, dass als Begründung bei Mietzurückhaltung eine Zahlungsunfähigkeit aufgrund von Corona angegeben werden muss! Diese muss belegbar sein.

Informationen des BMJV zur Gesetzesnovelle.

 

 

„Gemäß Satz 2 obliegt es dem Mieter, den Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung der Miete im Streitfall glaubhaft zu machen. Er muss dann Tatsachen darlegen, aus denen sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vergleiche BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, Aktenzeichen IX ZB 60/06, Randnummer 11) dafür ergibt, dass seine Nichtleistung auf der COVID-19-Pandemie beruht. Zur Glaubhaftmachung kann sich der Mieter entsprechender Nachweise, einer Versicherung an Eides Statt oder sonst geeigneter Mittel bedienen. Geeignete Mittel können insbesondere der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall sein.“ heißt es dazu im Gesetzestext.

Eine Mietzurückhaltung ist ein Risko!

Ein individualisierter Mietstreik ein noch größeres, Mietschulden und darauffolgende Kündigung aber auch. Organisiert euch in eurem Haus, eurer Nachbarschaft! Holt euch rechtlichen Beistand!

Bisher bleiben Mietschulden, auch von April bis Juni aufgebaute, Privatschulden.

Dies bedeutet eine Kündigung aufgrund von Mietschulden, nach Auslaufen des bisherigen Frist, also Nichtzahlung bis Juni 2022, wird möglich sein.

Dies wollen wir ändern!

Es gibt in Deutschland kein gesetzlich verankertes Mietstreikrecht, anders als im Arbeitsrecht.

Mietstreik mit Sozialleistungen wie HartzIV oder Wohngeld ist Subventionsbetrug. Da die Miete vom Amt bezahlt bzw. bezuschusst wird. Wir raten in dem Falle erstmal von Mietzurückhaltungen ab.

Hinweise zur neuen gesetzlichen Regelung vom Mieterschutzbund

“Änderungen des Mietrechts anlässlich Covid-19-Pandemie:

Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen, die das Corona-Virus verursacht, hat die Bundesregierung ein Gesetzespaket entworfen, welches am 01.04.2020 in Kraft treten soll. Darin enthalten sind auch Regelungen zum Mietrecht.
Mietern, die aufgrund der Covid-19-Pandemie die Miete für den Zeitraum April bis Juni 2020 nicht zahlen können, soll aufgrund des Zahlungsrückstands nicht gekündigt werden können.
Allerdings muss der Mieter glaubhaft machen, dass das Virus ursächlich für seine Zahlungsschwierigkeiten war. Dies kann der Fall sein, wenn dem Mieter wegen des durch das Virus verursachten Arbeitswegfalls gekündigt wurde, sein Betrieb geschlossen wurde oder er als Selbständiger an dem Virus erkrankt war, nicht arbeiten konnte und auch keine Ersatzleistungen durch private Versicherungen erhalten hat. Der Zeitraum von April bis Juni kann im Verordnungswege verlängert werden, wenn die weitere Entwicklung dies erfordert.
Wichtig ist aber, dass die Mietschuld weiter bestehen bleibt. Der Mieter sollte sich nur dann für die Einstellungen der Mietzahlungen entscheiden, wenn er keine andere Möglichkeit hat, die Zahlungen zu leisten. Ab Juli muss der Mieter dann die laufende Miete und die Mietrückstände zahlen. Kommt er dann in Verzug, dürfte einer Kündigung durch den Vermieter nichts mehr im Wege stehen.
Das Gesetz ist daher kein Persilschein für mietfreies Wohnen oder Arbeiten.
Diese Regelungen gelten auch für gewerbliche Mietverhältnisse.
Das Gesetzt sieht aber keine Erleichterungen hinsichtlich der weiteren Verpflichtungen der gewerblichen Mietverhältnisse vor. Hier kann nur auf die grundsätzlichen rechtlichen Bestimmungen wie z.B. Wegfall oder Störung der Geschäftsgrundlage zurückgegriffen werden.
Es wird ein Leben nach Corona geben- Wir beraten Euch gerne über die mietrechtlichen Folgen und Möglichkeiten. Euer Mieterschutzteam.”

 


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